Art. 52 [Präsident, Beschlußfassung, Geschäftsordnung]

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. 

(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat  ihn  einzuberufen,  wenn
die  Vertreter  von  mindestens  zwei  Ländern  oder  die Bundesregierung es
verlangen.

(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der  Mehrheit  seiner
Stimmen.  Er  gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen  Union  kann  der  Bundesrat  eine
Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten;
Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)  Den  Ausschüssen  des  Bundesrates  können   andere   Mitglieder   oder
Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.



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